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Geflügelpest-Verordnung v.18.10.07

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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung)*)


Vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 17b
Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis
5, des § 78a Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 4b,
11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis
3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den
§§ 26 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1
Buchstabe a, b und d, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
§ 3 Fütterung und Tränkung
§ 4 Früherkennung
§ 5 Schutzkleidung
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung


*)

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG
(ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16).

Geflügelpest-VO (18 10 07)


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§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer
Influenza bei geimpften Vögeln

Unterabschnitt 2: Aufstallung

§ 13 Aufstallung
§ 14 Weitere Untersuchungen

Unterabschnitt 3: Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

Teil 1: Vor amtlicher Feststellung

§ 15 Verdachtsbestand

§ 16 Anordnung für weitere Bestände

§ 17 Überwachungszone
Teil 2: Nach amtlicher Feststellung
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung
§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild


§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet

§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone

§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 33 Risikobewertung

§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand

§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission

§ 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets

§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet

§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets

§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung

§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge


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Unterabschnitt 4: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem
Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 43 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 5: Aufhebung, Wiederbelegung

§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 45 Wiederbelegung


Unterabschnitt 6: Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza


§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
§ 51 Notimpfung
§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 53 Wiederbelegung

Abschnitt 3: Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 54 Früherkennung

Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln

Teil 1: Vor amtlicher Feststellung
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest


Teil 2: Nach amtlicher Feststellung
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 61 Risikobewertung
§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 4: Schlussvorschriften

§ 64 Ordnungswidrigkeiten
§ 65 Weitergehende Maßnahmen
§ 66 Übergangsvorschriften
§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
§ 68 Inkrafttreten



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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen


§1
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Geflügelpest, wenn
a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple
basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-,
Antigen-oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder
b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex
von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische
Untersuchung

(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder, im Falle des
Buchstaben a, bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;


2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn
a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen
Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch
der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder

b)
aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei
einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;

3.
niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung
a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen
Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder
b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich
des Hämagglutininmoleküls kodiert,
(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden
ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten;
2.
Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten
und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
3.
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in
Nummer 2 genannte Geflügel;
4.
Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;

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5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
6.
Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72
Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht
gefüttert;
7.
Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel,
Eulen, Regenpfeiferartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken
gehaltener Vogel dieser Ordnungen;
8.
Impfung:
Schutzimpfung oder Notimpfung;
9.
Schutzimpfung:
eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen
oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem
niedrigpathogenen aviären Influenzavirus;
10.
Notimpfung:
eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der
Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine
sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln


Unterabschnitt 1

Allgemeine Schutzmaßregeln

§2
Anzeige, Register und Aufzeichnungen


(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26
Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien
hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

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(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich
einzutragen:
1.
im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des
bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
2.
im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des
künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
3.
für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der
verendeten Tiere,
4.
für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die
Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
5.
im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher
Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.
Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten
die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet keine Anwendung, soweit der
Tierhalter nach § 4 der Psittakose-Verordnung Buch führt.

(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein-oder Ausstallung von Geflügel tätig ist,
hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art
der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit
bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch
aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener
Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung
der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen
nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der
Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Das
Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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§3
Fütterung und Tränkung


Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann,
für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
§4
Früherkennung

(1)
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
1.
mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
2.
mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100
Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der
Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen
Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären
Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

(2) Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden,
über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen
1.
Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder
2.
eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom
Hundert
ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem
hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen
ausschließen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand
untersuchen lässt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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§5
Schutzkleidung

Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein-oder Ausstallung
von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein-oder Verschleppung
der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte
Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein-oder Ausstallung
trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach
Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich
unschädlich beseitigt wird.

§6

Weitere allgemeine Schutzmaßregeln

Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter
sicherzustellen, dass

1.
die Ein-und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen
unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
2.
die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit
betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese
Personen die Schutz-oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen
Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
3.
Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung
nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
4.
nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften
und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die
frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände
gereinigt und desinfiziert werden,
5.
betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar
nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und
desinfiziert werden,
6.
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt
und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor
der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

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7.
eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen
gemacht werden,
8.
der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten
Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert
werden,
9.
eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur
Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
§7
Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte


(1) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur
durchgeführt werden, soweit
1.
im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass
a) die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung
klinisch tierärztlich untersucht worden sind und
b) die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, und


2.
im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf
den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel längstens fünf Tage vor der
Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit die
aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1.
in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung
stattfindet, oder
2.
in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt.
(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur
aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des
jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung
virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden
sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger
als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle
der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder
Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung
der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in
Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter
in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde

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bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus
virologisch untersuchen zu lassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die
gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die
zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter
durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz
2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und
die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die
Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der
Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unter
zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der
Viehverkehrsverordnung vorzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art
nach Absatz 1 Satz 2 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
§8
Schutzimpfungen und Heilversuche


(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza sind,
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.
(2)
Die zuständige Behörde kann
1.
Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2.
Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Beachtung einer
Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen
die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza genehmigen, die

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1.
in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem
genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der
Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der
hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen,
Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in
der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder
2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
gehalten werden.
(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige
Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende
Angaben enthalten muss:
1.
im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1
a)
Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort

des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die

Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

b) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
e) Zeitplan für die Schutzimpfung,
f) Gründe für die Schutzimpfung;


2.
im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2
a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,
c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort
der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
e) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
g) Zeitplan für die Schutzimpfung,
h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,
i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen

von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,
j) Gründe für die Schutzimpfung.



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§9
Durchführung der Schutzimpfung


(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
1.
eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus
verhindert wird und,
2. im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht,
geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung
1.
die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
2. über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten
Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.
§ 10
Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung


(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der
Genehmigung durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das
Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 hat
1.
unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel
des Bestands serologisch auf Antikörper des hochpathogenen oder niedrigpathogenen
aviären Influenzavirus untersuchen zu lassen,
2.
während der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung eine wöchentliche klinische
tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und, im Falle des Vorhandenseins klinisch
auffälliger Vögel, diese unverzüglich virologisch untersuchen zu lassen,
3.
frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen Vögel, die nach Nummer 1
untersucht worden sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.

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(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische oder virologische Untersuchungen zum
Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften
Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2
unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf
Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist
beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der
Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.
§ 11
Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel


(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3
1.
gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen
Einrichtung die Maßgaben der Genehmigung,
2.
dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
gehalten werden, nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von
Vögeln in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei Tage vor dem Verbringen virologisch
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus
untersucht worden sind. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher
Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige
Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen
nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
1.
das geimpfte Geflügel
a) längstens drei Tage vor der Veranstaltung virologisch,
b) vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus
untersucht worden ist,
2.
die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird und
3.
das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem Geflügel gehalten wird.

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Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter
durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. Der Untersuchungsbefund ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 12
Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei
geimpften Vögeln


Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem
geimpften Vogel

1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie
§ 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.
Unterabschnitt 2
Aufstallung


§ 13
Aufstallung

(1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit
einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)
zu halten.

(2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach
§ 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder
Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der
Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die
örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich
wildlebende Wat-und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem
Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das
sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.

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(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel
auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf
(Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine
Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit
eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt
ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.
(5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine
Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem
nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter der Enten und
Gänse hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf
hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz
2 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die
Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den
Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene
Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des
Satzes 3
1.
jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus
virologisch untersuchen zu lassen,
2.
abweichendvon§2Abs.2Satz1und2Nr.3und§6Nr.1,4und6bis9diedort
genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.
(6) Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die
Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60
Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
(7) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 5
Satz 2 oder Satz 5 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung
mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in
dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.
(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 5
Satz 3 gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

-16


(9) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel amtlich festgestellt, darf ab
dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach Satz 2 von einer Ausnahmegenehmigung nach den
Absätzen 2 und 3 in einem Umkreis von 50 Kilometern um den Seuchenbestand oder den Fundort
des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels kein Gebrauch gemacht werden, bis die im
Hinblick auf den Ausbruch angeordneten Schutzmaßregeln nach § 44 oder § 63 aufgehoben sind.
Die zuständige Behörde macht das Gebiet nach Satz 1 öffentlich bekannt.
(10) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch
der Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 Kilometern von der deutschen
Grenze amtlich festgestellt, gilt Absatz 9 entsprechend.
§ 14
Weitere Untersuchungen


(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein Geflügelhalter
1.
Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand
durchführen lassen muss,
2.
in den Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus
virologisch untersuchen lassen muss,
3.
das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das hochpathogene oder niedrigpathogene
aviäre Influenzavirus untersuchen lassen muss und das Ergebnis der Untersuchung der
zuständigen Behörde mitzuteilen hat,
4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu untersuchen hat,
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen oder
niedrigpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1
Nr. 3 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen.
Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
(2) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des
hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. Ferner hat er die
Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten
Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt
worden sind.

-17


Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest


Teil 1
Vor amtlicher Feststellung


§ 15
Verdachtsbestand


(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand
oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug
auf den betroffenen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.1 des
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die
Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie
2005/94/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an. Ergeben
sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nr. 8.1 Buchstabe b des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
1.
ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen
Vögel des Verdachtsbestands an und
2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.
Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
1.
den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre Influenzavirus bereits im Verdachtsbestand
vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
2.
die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
3.
die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene Vögel in den Verdachtsbestand oder
aus dem Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht worden sind,
4.
Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle sonstigen
Gegenstände, mit denen das hochpathogene aviäre Influenzavirus in den oder aus dem
Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach Satz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die
Sperre des Verdachtsbestands an.


-18


(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands
im Falle des Verdachts auf Geflügelpest
1.
die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere zu zählen oder, für den
Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, die Anzahl der
gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder
Schätzung Aufzeichnungen zu machen,
2.
sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands abweichend von einer Genehmigung nach § 13 Abs.
2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Schutzvorrichtung
zu halten,
3.
täglich Aufzeichnungen über
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und des
Besuchsdatums,
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach
Art und Rasse,
zu machen,


4.
verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen
nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
5.
für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung
der zuständigen Behörde einzuholen,
6.
an den Ein-und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige
Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken
und feucht zu halten,
7. sicherzustellen, dass
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von ihm, seinem Vertreter, den mit der
Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen
Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach
Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im
Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,

b)
Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen
eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere weder in den noch aus dem Bestand verbracht
werden,


-19


8.
sicherzustellen, dass
a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,
b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus übertragen
können,
nicht aus dem Bestand verbracht werden.


Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 darf von der zuständigen Behörde nur zu diagnostischen
Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand
Absatz 2 sowie zusätzlich, dass
1.
Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Bestand
gefahren werden dürfen,
2.
Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Bestands nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand
1.
eine Reinigung und Desinfektion
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer
unmittelbaren Umgebung,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung
gekommen sein können,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005
mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16),

2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung
durchgeführt wird. Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und
Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen
1.
von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit eine Aufstallung wegen
der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, genehmigen,

-20


2.
von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen,
soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer
Arten oder Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
gehalten werden,
3.
von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf
gehaltene Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im
Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,
4. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen.
Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das
Verbringen von Eiern genehmigen
1.
unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel
II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Eier
dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU
Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,
2. zur unschädlichen Beseitigung.
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.
§ 16
Anordnung für weitere Bestände


Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf
Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung
nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt
worden sind.


-21


§ 17
Überwachungszone

(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie
zusätzlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für längstens 72
Stunden
1.
um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone festlegen und für innerhalb der Überwachungszone
gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 anordnen,
2. anordnen, dass
a) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus verschleppen
können, aus der Überwachungszone nicht verbracht werden dürfen,
b) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungszone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln,
von diesen gewonnen Erzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten von Geflügel
gesperrt werden.

Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 ergangen ist, gilt § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 5 und 6
entsprechend.

(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich,
wenn
1.
der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem Radius von 1 000 Metern um diesen Bestand
gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen
Bestand, mindestens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder in einem Gebiet mit einem Radius
von 3 000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den
Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand, mindestens 6 500 Stück Geflügel
befinden,
2.
Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über
die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des hochpathogenen
aviären Influenzavirus vorliegen.

-22


Teil 2
Nach amtlicher Feststellung


§ 18
Öffentliche Bekanntmachung


Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer
mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung
(Seuchenbestand) öffentlich bekannt.

§ 19
Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an
1.
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,
2.
die unschädliche Beseitigung von
a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen
Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung
gewonnen worden sind,

b)
vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu,

3.
die Reinigung und Desinfektion
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer
unmittelbaren Umgebung,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung
gekommen sein können,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,


4.
eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,
5.
das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, aus dem Bestand zu verbringen,
6.
für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, die
Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG.

-23


Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz
1 Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder
Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden,
soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach Maßgabe des
Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige
Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische
Untersuchung nach Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen
worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit
sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die
zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des
Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands
sowohl die Maßregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 einzuhalten als auch
1.
an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen und,
2.
soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das
Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes
gewährleistet. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere
nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.
(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener Vögel, die in der
Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer
amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden
sind. Die zuständige Behörde führt ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von
1.
Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen
Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung
gewonnen worden sind,

-24


2.
tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in der Zeit von der mutmaßlichen
Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem
Seuchenbestand verbracht worden sind.
Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände
nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib. Diese ordnet die unschädliche
Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an. Satz
4 gilt nicht für Vögel, die nach dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf
Geflügelpest untersucht worden sind.

§ 20
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen


(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem
zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft,
einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung
oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken
gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, genehmigen,
soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf
die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von
anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus
ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend mit
der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genehmigen
kann.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
1.
die gehaltenen Vögel
a) in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden,
b) in einen anderen Bestand im Inland oder zur Schlachtung nur verbracht werden, soweit
eine mindestens wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung mit negativem Ergebnis
auf Geflügelpest durchgeführt worden ist, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.4 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort
vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde
bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden,


-25


2.
Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X
Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und die Eier dort nach
Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat entsprechend,
soweit die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.

(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung
des hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass
1.
die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper gegen das hochpathogene aviäre
Influenzavirus zu untersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen
Behörde mitzuteilen ist,
2.
weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15
Vögeln je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel gehalten, sind die jeweils
vorhandenen Vögel zu untersuchen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen
und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens
drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen oder
Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für Einrichtungen, die die
Voraussetzungen und Vorkehrungen als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1
der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), in der bis
zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt haben, gilt Satz 2
entsprechend.
(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem
Bundesministerium eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.
§ 21
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige
Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als
Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der
örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten,
Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und

-26


Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten Ausnahmegenehmigung oder einer Festlegung nach
§ 13 Abs. 3 darf im Sperrbezirk kein Gebrauch mehr gemacht werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr
durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit
1.
Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen
Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine Haltung, in der in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen
nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer
wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt worden ist und
2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde
1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
2.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken
gehalten werden,
a) Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern,
tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG
durch,

3.
kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische
Untersuchungen anordnen,
4.
kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und
unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes,
erforderlich ist.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20 entsprechend.
Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem
Bundesministerium die nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen mit.



-27


(5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen
Behörde unverzüglich die Anzahl
1.
der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
2. der verendeten gehaltenen Vögel
sowie jede Änderung anzuzeigen.
(6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:
1.
gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel
und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in
einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden;
2.
§ 6 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung
Anwendung;
3.
die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb
oder einem Kühlhaus ist verboten;
4.
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
5.
auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,
dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;
6.
die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher
Art ist verboten;
7.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel,
tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des
hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge,
mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach
jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu
desinfizieren.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit

1.
das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem
Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und
befördert worden ist oder
2.
das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des
hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem
Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen
worden ist.
Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen
oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch
von Geflügel nicht entladen wird.


-28


§ 22
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von
der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit
1.
die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung eine
klinische Untersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt
hat und
2. sichergestellt ist, dass
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem
Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete
Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde
unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
b) das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug befördert wird,
c) das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten
Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,
d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier-und Fleischuntersuchung durchführt,
e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie
2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die
Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der
jeweils geltenden Fassung versehen wird und das frische Fleisch nicht innergemeinschaftlich
oder in Drittländer verbracht wird und
f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das für andere Mitgliedstaaten oder
Drittländer bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert und befördert wird und nicht für
Fleischzubereitungen verwendet wird, die für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
bestimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe des Anhangs III der
Richtlinie 2002/99/EG behandelt.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Untersuchungen des zur Schlachtung bestimmten
Geflügels nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.8 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchzuführen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für
das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von außerhalb des Sperrbezirks in
eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk, soweit sichergestellt
ist, dass
1.
das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,

-29


2.
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem
Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete
Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich
über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
3.
das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Geflügel getrennt von Geflügel aus dem
Sperrbezirk gehalten und geschlachtet wird,
4.
das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet,
gelagert und befördert wird und
5.
die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3 geschlachteten Geflügels unverzüglich
unschädlich beseitigt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen
von Legehennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen,
soweit
1.
die Legehennen des Bestands von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis
auf Geflügelpest untersucht worden sind,
2.
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.9 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt worden sind und
3.
sichergestellt ist, dass
a) die Legehennen in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug
befördert werden,
b) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
c) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks

oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen
von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen,
soweit sichergestellt ist, dass
1.
die Eintagsküken in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug
befördert werden,
2.
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
3.
die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder
Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.

-30


(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das
Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb
des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
oder Eintagsküken von außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder
Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.
(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das
Verbringen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder Säugetieren
genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand
gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
§ 23
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier
und Konsumeier


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen
von Bruteiern genehmigen
1.
aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder
eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,
2.
aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei
im Inland, soweit
a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des
Kapitels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden
sind und

b)
sichergestellt ist, dass
aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug

befördert werden und
dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.


(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen
von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
1.
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen
verpackt werden,

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2.
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II
Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
3.
zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden.
§ 24
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen
von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen genehmigen,
soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die
Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Maßgabe des Anhangs II der
Richtlinie 2002/99/EG oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission
vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der
Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG)
Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung versehen worden ist
oder sind.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für
das Verbringen von
1.
frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk
nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet
und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L
226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist,
2.
frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk
nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
verarbeitet und nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
3.
Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach
Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG
behandelt worden sind,

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4.
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das oder die
unter Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe
des Anhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist
oder sind.
§ 25
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
für tierische Nebenprodukte


Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen

1.
tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II
Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B,
Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X
Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II
Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
2.
von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die
Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,
3.
von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung
ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären
Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk,
4.
tierische Nebenprodukte
a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
b)
in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der
Schlachtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,


5.
Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas-oder Kompostierungsanlage nach Artikel
15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile nach
Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile
nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt
oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von
Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn,
die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder
behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.


-33


§ 26
Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen


Transportfahrzeuge, mit denen

1.
gehaltene Vögel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder
Abs. 4 Nr. 1 oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc befördert
worden ist oder sind,
2.
Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch,
Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse nach § 24 Abs. 1 oder
frisches Fleisch nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 25 Satz 1
verbracht worden ist oder sind,
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
reinigen oder zu desinfizieren.

§ 27
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde
um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt
mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut
sichtbar an.
(3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
1.
gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und
Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel
dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;
2.
§ 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen
Vogelhaltung Anwendung;
3.
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
4.
die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
ähnlicher Art ist verboten;

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5.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel,
tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des
hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge,
mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach
jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu
desinfizieren.
§ 28
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in
eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das
gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem
Beobachtungsgebiet verbracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen von
1.
Geflügel, soweit
a)
das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der
zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht
worden ist,

b)
sichergestellt ist, dass

aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von
der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des
Beobachtungsgebiets verbracht wird und
bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden
vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die
bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung
zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet.

2.
Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen in einen Bestand im Inland
verbracht werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und
a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und
b) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks
oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand
verbleiben,


-35


3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken
a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland verbracht werden,
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und die Eintagsküken für den Fall, dass
der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets
gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder

b)
aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets
stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder
Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen
sind,

4.
in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass diese
Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
§ 29
Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen von
1.
Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
a) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtlicher Überwachung und in eine von der
zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland verbracht werden,
b) vor dem Verbringen desinfiziert werden und
c) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,


2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen
verpackt werden,
b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II
Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder

c)
unschädlich beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen
von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.

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(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem
Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und
Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25
entsprechend.
§ 30
Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde
zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den
Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies
zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend
von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone
auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies
1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
2.
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.

(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone
1.
bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Kontrollzone“ gut sichtbar an,
2.
kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel
a) serologische oder virologische Untersuchungen oder
b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur
unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von
1.
15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken,
2.
30 Tagen nach der Festlegung
a) Eintagsküken und Bruteier,
b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und
c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel
aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von
30 Tagen nach deren Festlegung

1.
gehaltene Vögel und Bruteier und

-37


2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte
in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht
für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die
außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder
einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu
keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.
(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21
Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1
als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Abs. 1, sind die jeweils
strengeren Schutzregeln anzuwenden.
§ 31
Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1
genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,
1.
aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
2.
aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht
wird, und soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem
Bestand verbleiben,
3.
von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen
Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
4.
von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz
2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei
1.
in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,
2.
in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft
sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische
Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer
Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert
von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen,
3.
in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks,
des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten
Behältnissen befördert worden sind,
4.
von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

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(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem
Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und
Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden
Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet,
folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung
2006/415/EG der Kommission.“
§ 32
Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen
für das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der Kontrollzone in eine
Brüterei
1.
im Inland oder
2.
in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit
a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zugestimmt hat, oder
b) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische
Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer
Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom
Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen und die Rückverfolgbarkeit der
Bruteier sichergestellt ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere
Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die
Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.“
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gilt § 24, für das
Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.

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§ 33
Risikobewertung

Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit
sichergestellt ist, dass

1.
die Gesundheit von Vögeln und
2.
die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse
beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr
erfüllen müssen,
nicht beeinträchtigt werden.

§ 34
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat


Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf
Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der
deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen
Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen
Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 eine
Kontrollzone festlegen.

§ 35
Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand


(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu dem
Ergebnis, dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen
Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige
Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese
Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die behördliche Beobachtung an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestände
1.
ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung an,
2.
kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist,

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a) eine virologische und serologische Untersuchung,
b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche
Beseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands
anordnen,

3.
gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.
§ 36
Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission


(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-
Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die
Geflügelpest anordnen, soweit
1.
eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung
ergangen ist und
2.
bei gehaltenen Vögeln
a) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten
droht,
b)
Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine
Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.


(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem
Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die
Angaben nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 enthält.
(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur
Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
1.
geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen
Bestand,
2.
Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand
verbracht werden.
(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.

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§ 37
Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets


Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen
innerhalb des Impfgebiets von

1.
gehaltenen Vögeln, soweit
a) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
b) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und
c) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden,
in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel gehalten wird,

2.
Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem
Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete
Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde
unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

b) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 Buchstabe a untersucht worden ist,

3.
Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft sind,
a) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
b) die aus einem Bestand stammen, dessen gehaltene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden
sind, und
c) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde desinfiziert und in
eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei befördert worden sind,

4.
Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen,
5.
Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, dessen Legehennen nach Maßgabe des
Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht
worden sind und die unmittelbar
a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle verbracht und dort in
Einwegpackungen verpackt werden oder

b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel
XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 muss ferner sichergestellt sein, dass die Eintagsküken in einen
Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest
geimpftes Geflügel gehalten wird.


-42


§ 38
Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand
1.
in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Vögel nicht gegen
Geflügelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass
a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten
wird und
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

2.
in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets, soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte verbracht wird und
sichergestellt ist, dass
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem
Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete
Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde
unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und

b)
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand
außerhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagsküken
1.
nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
2.
aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 3 erfüllen und
3.
in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel gehalten wird.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des
Impfgebiets, soweit im Falle von
1.
Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nr. 3,
2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5
erfüllt werden.

-43


(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 2 genehmigen für das
Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflügel gewonnen worden ist, soweit
im Falle der Gewinnung von Fleisch von
1.
geimpftem Geflügel
a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der es ermöglicht, geimpfte und
infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden,
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
c) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch
mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind und
d) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
Schlachtstätte verbracht werden, oder


2.
nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe
b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.
§ 39
Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets


Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
von

1.
gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder
sonstigen Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein Geflügel oder nur geimpftes
Geflügel gehalten wird und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen, gegen
Geflügelpest geimpft werden,
2.
Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
zuständigen Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte, soweit sichergestellt
ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor
dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete
Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde
unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
3.
Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder
sonstigen Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird,
4.
Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, in eine von der zuständigen
Behörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, soweit die Rückverfolgbarkeit der
Bruteier gewährleistet ist,

-44


5.
Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, soweit sichergestellt ist,
dass die Eier
a) in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in
Einwegpackungen verpackt werden oder

b)
in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, der die
Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 erfüllt, nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 behandelt werden.

§ 40
Untersuchungen im Falle der Notimpfung


Soweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im
Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 untersuchen zu lassen. Die
zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1
öffentlich bekannt.

§ 41
Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln


Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt,
finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.

§ 42
Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge


Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine
Notimpfung anordnen, soweit

1.
sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die
vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
2. die Maßregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

-45


Unterabschnitt 4
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen


§ 43
Schutzmaßregeln

(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder
einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische
Untersuchung der seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische Nachforschungen
an. Ferner kann sie
1.
die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel
oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,
2.
die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenprodukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,
3.
die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des
Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie
2005/94/EG,
4.
für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche
Beobachtung
anordnen.

(2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer
Grenzkontrollstelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde
die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßregeln an.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in
Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die
Grenzkontrollstelle verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungsverdächtiger
Vögel unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Satz 1 gilt auch, soweit der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung entsteht.

-46


(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger
Vogel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht worden
ist, die Maßregeln nach § 15 an.
Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung


§ 44
Aufhebung der Schutzmaßregeln


(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit
1.
die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder
2.
sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
1.
die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
worden sind,
2.
in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens
21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je
Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit
negativem Ergebnis auf Influenzavirus durchgeführt worden ist,
3.
eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands nach Maßgabe des Anhangs
VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und
Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie
2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,
4.
eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des
Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
5.
eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen
Vögeln im Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,
6.
im Falle der Nummer 1,
a) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.11 des
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,


-47


b) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht
worden sind.

Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen.

Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.

(3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln
nach § 27 Abs. 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der Aufhebung der Maßregeln im
Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.
(4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht
auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.
§ 45
Wiederbelegung

(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen
Behörde gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des
Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden, wenn die Geflügelpest nach § 44 Abs. 2
erloschen ist.
(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die
Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das
Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

-48


Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza


§ 46
Schutzmaßregeln für den Bestand


(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in
einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige
Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung
1.
die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel,
2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte
an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 durch.
(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe
des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung
nach Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr
bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass
1.
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt worden sind,
2.
die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem
Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete
Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich
über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
3.
das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug befördert wird,
4.
das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten
Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,
5.
die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 geschlachteten Geflügels unverzüglich
unschädlich beseitigt werden,
6.
die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften sowie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel
transportiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG gereinigt
und desinfiziert werden
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.

-49


(4) Die zuständige Behörde
1.
führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand
oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Bestand oder
der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden sind,

b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in
den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern
geschlüpft und aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden
ist,

2.
ordnet an, dass
a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus
dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht werden,
b)
Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand
oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung im Bestand oder der
sonstigen Vogelhaltung erzeugt worden sind,

aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle befördert und dort
in Einwegpackungen verpackt werden oder
bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel
II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des
Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

c) eine Reinigung und Desinfektion
aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer
unmittelbaren Umgebung,
bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in

Berührung gekommen sein können,
cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden,

d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten
werden, und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und

e) eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe
des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt wird.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit
sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung
gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.


-50


§ 47
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen


(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der
niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem Zoologischen Garten
oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in
Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung
seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,
oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von
Bruteiern, von § 46 Abs. 1 Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur,
ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung,
Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine
Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenazavirus ausgeschlossen werden kann.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die
gehaltenen Vögel
1.
in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten und die Maßnahmen
nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
durchgeführt werden oder
2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte
a) im Inland verbracht werden und
aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle einer Schlachtung, die für die
Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
der gehaltenen Vögel über den Versand unterrichtet wird und, im Falle einer
Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für die
Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte
Schlachtung unterrichtet und

bb)
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und die für den Bestimmungsort
zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe
des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.
(4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

-51


§ 48
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet


(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige
Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. § 21 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr
durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit
niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7
1.
bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung,
einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene
Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel
zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen
Einrichtung oder
2. in einer Brüterei
amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Für
die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken
dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durch.
(4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:
1.
gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel
dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;
2.
tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;
3.
der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den
mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im
amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;
4.
Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts
abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich
nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;
5.
Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen
eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;
6.
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

-52


7.
die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;
8.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel,
tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des
niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert
worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren
worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 49
Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen von
1.
Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in
Kontakt gekommen sind,
2.
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die
bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des
Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die
durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
3.
Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass
a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird,
b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleibt und
c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten wird,
4.
Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass
a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden oder
b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus Geflügelbeständen von außerhalb
des Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder
Eintagsküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind,

5.
Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland befördert
werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden
und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
6.
Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und
dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

-53


7.
Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für
Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 behandelt werden,
8.
Gülle und Einstreu zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten
Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002.
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der
Eier anordnen.

(2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen,
Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.
§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände


Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass
niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand
oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder
sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde
für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an.
Ferner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Abs. 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 51
Notimpfung

Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-
Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.


-54


§ 52
Aufhebung der Schutzmaßregeln


(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene
aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.
(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als
erloschen, soweit
1.
die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder,
2.
in den Fällen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21
Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in
einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem
Ergebnis auf niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
durchgeführt worden ist,
3.
eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen Bestands oder der betroffenen
sonstigen Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie
2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs
VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen
Behörde abgenommen worden sind,
4.
eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des
Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,
5.
eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen
Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung
gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr
abgenommen worden sind und,
6. im Falle der Nummer 1,
a) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.20 Buchstabe a und
b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und
b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung
zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des niedrigpathogenen aviären
Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.

Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen.
Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.


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§ 53
Wiederbelegung

§ 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die
Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln


Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln


§ 54
Früherkennung


(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte
1.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen
zur virologischen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu entnehmen und
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
2.
der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvögel unter
Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer Wildvögel anordnen, soweit dies aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf
Wildvögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1
genehmigen, Vögel der genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel
1.
zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
2.
zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom 17.
Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der
Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus-und Wildgeflügelbeständen im Jahr
2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die
Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten
der Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274 S. 95) für die Bundesrepublik
Deutschland genehmigten Wildvogelmonitorings in der jeweils geltenden Fassung
anzulocken.


-56


Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln


Teil 1
Vor amtlicher Feststellung


§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest


(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt,
so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des
erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
1.
drei Kilometern als Sperrbezirk und
2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks
nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach § 30
Abs. 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen,
epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie
das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1
und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel in einem nach § 21
Abs. 1 festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1 festgelegten Beobachtungsgebiet
amtlich festgestellt worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen nach
1.
§ 56 Abs. 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, der nicht von dem Sperrbezirk
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder
2.
§ 56 Abs. 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, der nicht von dem
Beobachtungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist,
anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten
Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene
Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt,
1.
a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines
Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder
b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot
aufgefundenen Wildvogels
aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilometer oder


-57


bb)
mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer und einer Länge von mindestens
drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers

als Sperrgebiet festlegen,
soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel
festgestellt worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen aviären
Influenzavirus besteht,

2.
ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen,
soweit
a) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel in diesem
Gebiet
aa) klinisch und,
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch mit

negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht hat,

b)
ein Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1
aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet
oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
zusammenfällt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a untersucht die zuständige Behörde die mögliche
Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus durch den
befallenen Wildvogel oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört. In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet um den
Fundort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels

1.
im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius von mindestens drei Kilometern,
2.
im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe von mindestens drei Kilometern entlang
einer Küste oder eines Ufers
als Beobachtungsgebiet fest.

(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die
Schutzmaßregeln nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7 anzuwenden.

-58


Teil 2
Nach amtlicher Feststellung


§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet


(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1.
hat die zuständige Behörde
a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel
aa) regelmäßig klinisch und,
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch
zu untersuchen,


b)
eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken
oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus
durchzuführen,

2.
dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
3.
dürfen
a) frisches Fleisch,
b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
c) Fleischerzeugnisse,
d) Fleischzubereitungen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen
worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
4.
dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht
werden,
5.
hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein-und Ausgängen der Ställe oder sonstigen
Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit
feucht gehalten werden,
6.
dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,
7.
darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt
werden,
8.
darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs
oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und
Geflügel nicht entladen wird.

-59


Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein
Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) Für die Dauer von
1.
15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem
Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
2.
30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen
werden,
b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt
werden.
Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach
Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1
vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im
Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das
Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.
(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel
gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für
den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie
die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
(5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen
1.
zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-
Sperrbezirk" und
2.
zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-
Beobachtungsgebiet"
gut sichtbar an.


-60


§ 57
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das
Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im
Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens von
Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die
Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner
für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für
das Verbringen von
1.
Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im
Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine
Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
2.
Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland
gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken für
mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das
Verbringen von Bruteiern genehmigen
1.
in eine
a) von ihr bestimmte Brüterei oder
b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,
2.
in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit
a)
die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei dem kein Verdacht auf Geflügelpest
vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit
einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von
5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und

b)
sichergestellt ist, dass
aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahr


zeug befördert werden und
dd) die Brüterei amtlich überwacht wird,



-61


3.
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maßgabe des Anhangs II
Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
4.
in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach
dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim
Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung
erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“

§ 58
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch


Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf oder dürfen verbracht werden

1.
frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt
II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gekennzeichnet sowie
nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,
2.
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die
frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist
oder sind,
3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch,
Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch enthält
oder enthalten, soweit
a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der
Richtlinie 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr.
2076/2005 versehen ist und
b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und
transportiert wird, das für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland
bestimmt ist, und

bb)
nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird, die
für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es sei
denn, das frische Fleisch ist nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1
Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden,


-62


4.
frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks
stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie Fleischzubereitungen
und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,
5.
frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder
Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des
Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.
EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird oder werden.
§ 59
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte


(1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen verbracht werden
1.
behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder
nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus
gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,
2.
unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs VIII
Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das
Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks
gehalten worden ist,
3.
tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII
Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI
Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX
Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und
Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung
erfüllen,
4.
tierische Nebenprodukte
a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der
Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder
c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,

5.
tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 5 Abs. 2
Buchstabe e Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

-63


6.
Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen
besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen
tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig
beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII
Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier
nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter
Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder
nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen
aviären Influenzavirus gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte
Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt
werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt
werden.
§ 60
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen
von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im Inland genehmigen, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 57 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das
Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb
des Beobachtungsgebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die
Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüterei nicht mit
Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.
§ 61
Risikobewertung

Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.


-64


§ 62
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat


Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf
Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer Entfernung von zehn
Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im
Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 55 Abs. 1
bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.

§ 63
Aufhebung der Schutzmaßregeln


Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 62
auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften


§ 64
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs.
2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17
Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32
Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 60 Abs.
1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren
Auflage oder

-65


2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, §
14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2,
§ 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42
Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr.
2, § 51 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 62,
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der
Viehverkehrsverordnung, § 13 Abs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
3.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, §
10 Abs. 4 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2
Nr. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
4.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 ein
Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5.
entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort
genannten Stelle gefüttert wird,
6.
entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem
Oberflächenwasser getränkt wird,
7.
entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger
Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,

-66


8.
entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen
lässt,
9.
entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder
Einwegkleidung anlegt oder trägt,
10.
entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig beseitigt,
11.
entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz
1 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ein-oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
12.
entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr.
2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung
betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des
Stalles oder sonstigen Standorts ablegen,
13.
entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr.
2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung
beseitigt wird,
14.
einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion
zuwiderhandelt,
15.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,
16.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 eine Untersuchung nicht oder
nicht rechtzeitig durchführen lässt,
17.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder §
54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
18. entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

-67


19.
entgegen § 13 Abs. 1 Geflügel nicht in einem geschlossenen Stall oder nicht unter einer
Schutzvorrichtung hält,
20.
entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,
21.
entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht
wird,
22.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen dort
genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten
Schutzvorrichtung hält,
23.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen
verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,
24.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte
oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt
oder nicht feucht hält,
25.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3,
nicht sicherstellt, dass
a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur mit
Schutzkleidung betreten wird oder
b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten
Weise beseitigt wird,

26.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3,
nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,
27.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35
Abs. 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Säugetier,
ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,
28.
entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
29.
entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder
ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,

-68


30.
entgegen§19Abs.1Satz2,3oder4,§21Abs.6Satz1Nr.1,§27Abs.4Nr.1,§30
Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 einen
Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt
verbringt,
31.
entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,
32.
entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder
eine Katze nicht frei umherläuft,
33.
entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,
34.
entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beseitigen lässt,
35.
entgegen § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,
36.
entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen
Standort betritt,
37.
entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,
38.
entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage
ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort
genannten Weise feucht gehalten wird.
§ 65
Weitergehende Maßnahmen


Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen
aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen
nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30
des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind
und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.


-69


§ 66
Übergangsvorschriften

(1) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat der zuständigen Behörde abweichend von § 2
Abs. 1 die Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.
(2) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat abweichend von § 6 Nr. 9 eine Einrichtung zur
Desinfektion der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhalten.
§ 67
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften


(1) Es werden aufgehoben:
1.
die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3538),
2.
die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz S. 13 345), zuletzt
geändert durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
3.
die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063),
4.
die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41
2006 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S.
2663),
5.
die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006
V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S.
2663).
(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung sind die Vorschriften der Ge-
flügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.

-70


§ 68
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 2007

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Horst Seehofer



-71


Anlage 1

(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1,
§ 48 Abs. 2)

Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen

1. Große Hühner
Altenglische Kämpfer Dominikaner Penedesenca
Andalusier Dorking Pfälzer Kampfhühner
Annaberger Haubenstrupphühner Empordanesa Plymouth Rocks
Appenzeller Barthühner Eulenbarthühner Prat
Augsburger Hamburger Ramelsloher
Bergische Kräher Holländer Haubenhühner Redcaps
Bergische Schlotterkämme Houdan Rheinländer
Brabanter Bauernhühner Kaulhühner Sachsenhühner
Brakel Koeyoshi Satsumadori
Breda Krüper Spanier
Brügger Kämpfer La Fleche Sudanesische Kämpfer
Cemani Lakenfelder Sultanhühner
Creve Coeur Lütticher Kämpfer Sumatra
Croad Langschan Mechelner Sundheimer
Cubalaya Minorka Thüringer Barthühner
Denizli-Kräher Norwegische Jaerhühner Tomaru
Deutsche Lachshühner Onagadori Totenko
Deutsche Langschan Orloff Tuzo
Deutsche Reichshühner Ostfriesische Möwen Vogtländer
Deutsche Sperber Paduaner Vorwerkhühner
Westfälische Totleger
2. Puten
Cröllwitzer Puten Puten, gelb Puten, schwarz
Puten, blau Puten, kupfer Puten, Schwarzflügel
Puten, Bourbon Puten, rot Puten, weiß
Puten, bronze Puten, Rotflügel
3. Gänse
Afrikanische Höckergänse Emdener Gänse Lockengänse
Celler Gänse Emporda Gänse Pilgrim Gänse
Deutsche Legegänse Fränkische Landgänse Pommerngänse
Diepholzer Gänse Leine Gänse Russische Gänse
Lippegänse Toulouser Gänse
4. Enten
Altrheiner Elsterenten Gimbsheimer Enten Pommernenten
Amerikanische Pekingenten Krummschnabelenten Rouen Clair-Enten
Aylesburyenten Landenten Rouenenten
Campbellenten, weiß Orpingtonenten Smaragdenten
Deutsche Pekingenten Overberger Enten


-72


5. Zwerghühner
Bergische Zwerg-Kräher Zwerg-Brakel Zwerg-Nackthalshühner
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner Zwerg-Holländer Zwerg-Orloff
Haubenhühner
Thüringer Zwerg-Barthühner Zwerg-Kaulhühner Zwerg-Paduaner
Zwerg-Andalusier Zwerg-Minorka Zwerg-Yokohama


-73


Anlage 2

(zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand
Anzahl der
zu haltenden Hühner oder Puten
1 2
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch
dieselbe Anzahl wie gehaltene
Enten und Gänse
11 -100 10 -50
101 – 1 000 20 -60
mehr als 1 000 30 -70

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